AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil 1- Ortsfeste Veranstaltungen (DLT und themengebundene Veranstaltungen im Bw Dresden Altstadt)

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil 1 (AGB – Teil 1) regeln Rechtsbeziehungen zwischen der IG Bw Dresden Altstadt e.V. (kurz: IG) und den Vereinen / Verbänden und Handelspartnern (kurz: Kunden) im Rahmen ortsfester Veranstaltungen auf dem Gelände der IG.
  2. Sie gelten auch für Veranstaltungen der IG Bw Dresden Altstadt e.V. und für vertraglich gebundene Veranstaltungen Dritter in den Räumen und auf dem Gelände des Vereines der IG Bw Dresden Altstadt e.V.
  3. Für Diebstahl und für Schäden an Ausstellungsgut, Garderobe und anderem persönlichen Eigentum kommt der Veranstalter nicht auf.
  4. Die medizinische Hilfe wird im Bedarfsfall gewährleistet.
  5. Abweichende Bedingungen erkennt die IG nicht an, es sei denn sie stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
  6. Der Kunde ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.
  7. Für Vermietungen an externe Partner gelten zusätzliche Bedingungen.

§ 2 Standort, Öffnungs- und Einlasszeiten

Die Öffnungszeiten des Museums werden im Jahresprogramm, in den Printveröffentlichungen, dem Internetauftritt (www.igbwdresdenaltstadt.de) und bei Sonderveranstaltungen in Form von Flyern der IG bekannt gegeben. Fahrzeugbewegungen finden auch unabhängig von den bekanntgemachten Öffnungszeiten im Rahmen einer betrieblichen Regelung für Rangierfahrt und nach Abstimmung mit der örtlich zuständigen Rangierleitung (Lokleitung) statt. Aus einer betriebsbedingten Präsentation außerhalb der regulären Öffnungszeiten erwachsen dem Besucher keine Ansprüche gegenüber der IG. Standort der Veranstaltungen ist grundsätzlich das Gelände der IG, die Zwickauer Str. 86 in 01187 Dresden. Das Dampfloktreffen im Besonderen findet auf den mit der Stadt Dresden abgestimmten und genehmigten Flächen auch außerhalb des unmittelbaren IG-Geländes in einem gesondert gekennzeichneten und abgesperrten Teilbereich der Zwickauer Straße statt. Beim Anbringen von Schirm- und Zeltabspannungen ist darauf zu achten, dass keine Abspannungen in den Straßenbereich hineinragen, bzw. quer zu den Publikumsströmen installiert werden (Stolper- und Unfallgefahr). Rettungswege und Zufahrten zu den Rettungswegen sind unbedingt frei zu halten. Marktteilnehmern werden pro Standplatz zwei Zugangsberechtigungen ausgehändigt. Mehrbedarf ist beim Veranstalter anzumelden, der sich jedoch eine Beschränkung vorbehält.

§ 3 Besucher-Eintrittskarten

Zum Einlass berechtigen grundsätzlich nur die von der IG und von ihr berechtigten Einrichtungen ausgestellten Eintrittskarten. Der gewerbsmäßige Weiterverkauf von Eintrittskarten der IG ist nur für Kunden zulässig, die in ihren Geschäftsbedingungen den Weiterverkauf von Eintrittskarten an andere vorsehen. Die IG haftet nicht für Leistungen und Preise anderer Kartenanbieter. Der Erwerb einer Eintrittskarte berechtigt zum Besuch der darauf ausgedruckten Veranstaltung zum angegebenen Termin. Weitere Leistungen (z.B. Nachtfotoparade, Dampf und Dixi) sind, soweit nicht auf der Karte vermerkt, auch nicht im Kartenpreis enthalten. Für diese Sonderveranstaltungen werden explizit dafür bestimmte Eintrittskarten angeboten. Es gelten die auf den Eintrittskarten vermerkten Bestimmungen.

§ 4 Kartenvorverkauf und Reservierung

  1. Vorverkaufszeitraum
    Der Kartenvorverkauf für eine Sonderveranstaltung (Saisoneröffnung / Saisonabschluss) wird auf der Homepage der IG bekannt gegeben.
  2. Versand / Zustellung / Erwerb von Eintrittskarten
    Der Erwerb von Eintrittskarten zu den allgemeinen oder themengebundenen Veranstaltungen ist ausschließlich während der Öffnungszeiten an den Veranstaltungstagen an der Tageskasse, oder nach telefonischer Nachfrage bzw. Anfrage per E-Mail mit anschließendem Versand möglich. Die Bezahlung der bestellten Karten erfolgt ausschließlich vorab per Überweisung oder in Ausnahmefällen an der Tageskasse.
  3. Rücknahme von Eintrittskarten
    Die IG ist nicht verpflichtet, erworbene Gutscheine, bestellte und / oder bezahlte Eintrittskarten auf Wunsch des Kunden zurückzunehmen. Der Kunde kann nicht benötigte Eintrittskarten an der Tageskasse in Kommission anbieten. Der Auszahlungsbetrag in Kommission verkaufter Karten kann nur bar erstattet werden. Alternativ kann dem Kunden der gesamte Kartenpreis abzüglich einer Gebühr von 2,50 Euro für die Rücknahme angeboten werden. Evtl. gezahlte Vorverkaufsgebühren, Aufschläge externer Verkaufskassen, Gastzuschläge, etc. werden nicht erstattet. Bei Ausfällen infolge höherer Gewalt wird kein Ersatz geleistet. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Kartenverlust
    Ein Verlust der bei der IG direkt erworbenen Eintrittskarten kann nicht ersetzt werden.
  5. Gruppenveranstaltungen (Führungen, Event-Veranstaltungen u. ä.)
    Bei Gruppenveranstaltungen werden mit Ausnahme der Veranstaltung: "Dampf & Dixi" keine Einzelkarten verkauft. Über die maximal zulässige Teilnehmerzahl ist zwischen der IG und dem Kunden im Vorfeld Einvernehmen zu erzielen. Nach dem Erreichen der max. zulässigen Teilnehmerzahl (insbesondere bei "Dampf & Dixi") kann seitens der IG der weitere Zutritt verwehrt werden.
  6. Zahlungsweise
    Die Eintrittskarten können nur in EURO bezahlt werden. Die Bezahlung kann nur in bar und bei Gruppenveranstaltungen auch gegen Rechnung und anschließender Überweisung erfolgen. Bei Bezahlung in bar ist das Kassenpersonal berechtigt, die Annahme von 1- und 2- Cent Stücken im Betrag von mehr als 10 Cent und von 5-Cent Stücken im Betrag von mehr als 30 Cent zu verweigern. Beschädigte, beschriftete oder anderweitig veränderte Geldscheine oder Münzen werden nicht angenommen. Das erhaltene Wechselgeld ist sofort zu prüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Mit Rechnung bestätigte Reservierungen können nur bis zum angegebenen Fälligkeitstermin auf das benannte Konto und unter dem bezeichneten Verwendungszweck bezahlt werden. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der zugesagten Eintrittskarten ist die IG berechtigt, ohne weitere Erklärung über die bestellten und zugesagten Karten anderweitig zu verfügen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    Eintrittskarten der IG bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsendbetrages Eigentum der IG. Bei bargeldloser Bezahlung gilt die Zahlung als getätigt und die Eintrittskarten gelten als bezahlt, wenn der volle Rechnungsendbetrag dem Konto der IG gutgeschrieben wurde. Sollte eine Zahlung rückbelastet werden, ist der Kunde zur unverzüglichen Rücksendung der Eintrittskarten und zur Erstattung der durch die Rückbelastung entstandenen Kosten verpflichtet.

§ 5 Gebühren und Eintrittspreise

Es gelten die jährlich aktuellen und in den Medien publizierten Eintrittspreise. Für die Veranstaltungen der IG gibt es keine unterschiedlichen Platzgruppen und somit auch kein Anspruch auf einen bestimmten Platz. Es herrscht freie Platzwahl. Die aktuell geltenden Eintrittspreise und die jeweiligen veranstaltungsgebundenen Ermäßigungen sind der Veröffentlichung auf der Internetplattform der IG zu entnehmen. Die gleichzeitige Gewährung mehrerer Ermäßigungen pro Eintrittskarte ist ausgeschlossen. Eine Ermäßigung muss vor dem Kauf der Karte persönlich geltend gemacht und durch einen Nachweis belegt werden. Nach Aushändigung der Eintrittskarten werden nachträglich geltend gemachte Ermäßigungen nicht mehr anerkannt. Der zur Ermäßigung führende Nachweis ist beim Besuch der Veranstaltung mit sich zu führen und auf Verlangen erneut vorzuzeigen.

§ 6 Gutscheine

Für Veranstaltungen der IG können Geschenkgutscheine erworben werden. Diese Gutscheine behalten drei Jahre ab ihrer Ausstellung Gültigkeit. Die Frist wird ab dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres gezählt. Es können Karten nach Maßgabe der Verfügbarkeit erworben werden. Ein Anspruch auf bestimmte Veranstaltungen besteht nicht. Gutscheine erhalten erst nach vollständiger Bezahlung ihre Gültigkeit. Ohne Vorlage des Gutscheins ist die Aushändigung von Eintrittskarten an den Begünstigten nicht möglich. Es gelten zusätzlich die auf dem Gutschein vermerkten Bestimmungen.

§ 7 Antragsfrist für Händler / Aussteller

Die Marktgenehmigung wird über das Organisationsbüro des Veranstalters (IG) schriftlich bei der LH Dresden - Ordnungsamt pauschal beantragt. Der Veranstalter (IG) behält sich vor, die Erteilung der Genehmigung von Auflagen abhängig zu machen. Der Händler hat auch bei wiederholter Teilnahme am Fest keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes.

§ 8 Zahlungsfrist (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

Die Marktgenehmigung gilt dann als erteilt, wenn die jeweiligen Standgebühren sowie ggf. Mieten / Kaution auf dem Konto des Vereins eingegangen sind, sowie bei Händlern, die alkoholische Getränke zum Ausschank bringen, der Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vorliegt. Das Zahlungsziel beträgt mit Zugang der Rechnung 14 Tage. Bei nicht fristgemäßer Zahlung gilt die Zulassung als nicht erteilt und der Standplatz wird weitervergeben. Barzahlungen vor Ort sind grundsätzlich nicht zulässig.

§ 9 Unterlagen (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

Teilnehmende Vereine haben eine Kopie der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, Händler haben eine Kopie des Gewerbescheines und gastronomische Stände den Berechtigungsnachweis (Hygienepass) während der gesamten Veranstaltungszeit mitzuführen. (s.a. § 1 Pkt. 6).

§ 10 Zuweisung (gilt nur für Händler und Aussteller)

Alle Markthändler sind verpflichtet, die vereinbarten Öffnungszeiten zu garantieren. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Veranstalters (IG). Außerhalb der gekennzeichneten Flächen ist das Anbieten von Waren verboten. Bei der Zuweisung sind dem Veranstalter der Vertrag und der Einzahlungsbeleg vorzulegen. Diese Unterlagen (s.a. § 1 Pkt. 6) sind auf Verlangen während der gesamten Marktdauer vorzuweisen.

§ 11 Technische Einrichtungen (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

Bei Abnahme von Elektroenergie muss die Installation des Verkaufsstandes den VDE-Bestimmungen entsprechen. Durch den Händler kann eigenes Elektrokabel entsprechend dem erforderlichen Anschlusswert eingesetzt werden. Bei Anschluss an das Wassersystem ist ein Wasserschlauch mit GK-Anschluss sowie ein zweckdienlicher Abwasserschlauch zu verwenden. Der Anschluss der einzelnen Stände an die zentralen Anschlussschränke bzw. die Wasserversorgung und Wasserableitung erfolgt nur durch den vom Veranstalter beauftragten Installateur. Die Stromstärke wird bei Anschluss kontrolliert und bei Fehlangabe muss der Differenzbetrag nachgezahlt werden. Das bereit gestellte Wasser ist in bakteriologischer Hinsicht kein Trinkwasser gemäß Trinkwasserverordnung vom 05.12.1990 und ist deswegen nur in abgekochtem Zustand zu verwenden.

§ 12 Aufbau (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

Der Aufbau der Stände darf erst nach der Zuweisung beginnen und muss eine Stunde vor Veranstaltungseröffnung abgeschlossen sein.

§ 13 Ausgestaltung (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

  1. Der Marktstand soll dem Veranstaltungsthema entsprechend gestaltet werden. Die Markttreibenden können nach Möglichkeit in einer dem Charakter des Festes entsprechenden Kleidung auftreten.
  2. Werbung Dritter auf Werbeträgern (Ausschankwagen, Sonnenschirmen usw.) ist ohne vorherigen gesonderten Vertrag nicht gestattet.
  3. Pavillons als Marktstand sind nur zulässig, wenn der Bezug aus Stoff ist, Plastikpavillons sind untersagt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters (IG).
  4. Jeder Händler ist verpflichtet, seinen Marktstand deutlich sichtbar mit Namen, Firma, Ort und Händlernummer auf einer Tafel in der Größe 30 x 20 cm zu versehen. Politische Demonstrationen in Schrift, Bild, Ton oder als Unterschriftensammlung sind nicht zugelassen.

§ 14 Sortimentseinschränkungen (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

  1. Der Verkauf von Waffen, waffenähnlichen Gegenständen, Kriegsspielzeug, Militaria und pyrotechnischen Erzeugnissen ist verboten.Nazistische oder ausländerfeindliche Präsentationen und Verkäufe sind untersagt. Im Zweifelsfall entscheidet der Veranstalter des Marktes. Eine Rückzahlung der Standgebühr erfolgt im Falle des Marktverweises nicht.
  2. Der Verkauf von Getränkebüchsen und Einweg-Getränkeflaschen ist nicht gestattet. Es darf nur Mehrweggeschirr (Glas, Hartplastikbecher, Porzellan, Mehrwegbesteck) sowie kompostierbares Geschirr eingesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung sind wir gezwungen, den Stand zu schließen.
  3. Andere als im Vertrag angegebene Waren sind nicht zum Verkauf zugelassen.
  4. Der Veranstalter (IG) vergibt Exklusivrechte an Sponsoring - Firmen. Deshalb werden z. B. Getränkemarken, Getränkegroßhändler oder Pfandsysteme vorgeschrieben.
  5. Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die Abgabe von Lebensmitteln laut Lebensmittelhygieneverordnung sind zwingend einzuhalten, ebenso wie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, z.B. betreffend Alkoholausschank und Tabakabgabe.
  6. Es erfolgen Kontrollen des Veranstalters während des Festes.

§ 15 Abbau (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

Der Abbau der Marktstände erfolgt nach dem Ende der in § 2 festgelegten Öffnungszeit, bzw. am letzten Tag der ausgewiesenen Veranstaltungen. Abbauaktivitäten noch während der regulären Veranstaltungszeiten sind zu vermeiden, oder wenn vertraglich vorher vereinbart, dem Veranstalter rechtzeitig anzuzeigen.

 § 16 Besonderheiten (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

  1. Bei Gastronomie- und sonstigen Ausschankständen ist die Aufstellung einer Biertischgarnitur für jeweils zwei lfd. Meter Standfläche eingeschlossen. Diese dürfen nicht im Straßenbereich aufgestellt werden.
  2. Der Verkauf aus Autos und Anhängern ist nur mit einer erteilten Sondergenehmigung als Ausnahme gestattet.

§ 17 Abfallentsorgung (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

  1. Von gastronomischen Anbietern und Händlern und anderen Ständen, an denen nach der Art der verkauften Waren Abfälle anfallen können, sind Abfallsammelbehälter aufzustellen. Der anfallende Müll ist in verschlossenen Müllsäcken täglich in eigener Regie zu entsorgen. Nach Marktschluss hinterlassene Gegenstände und Müll werden zu Lasten des Verursachers kostenpflichtig durch die IG entsorgt.
  2. Der Standplatz und sein unmittelbares Umfeld sind aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen sauber zu halten. Nach Abschluss der Veranstaltung ist der Standplatz gesäubert dem Veranstalter (IG) zu übergeben.
  3. Wassergefährdende Abfälle, wie z.B. Öle, Fette und sonstige Speise- und Verpackungsreste (Plaste), dürfen nicht in die Kanalisation eingebracht werden und bedürfen gesonderter Entsorgung (Fettabscheider). Weitere Auflagen und Vereinbarungen in Einzelfällen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.

§ 18 Höhe der Standgebühren (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

siehe Anlage

§ 19 Sonstige Gebühren (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

siehe Anlage

§ 20 Verhinderung (gilt nur für Händler, Vereine und Aussteller)

Ein Rücktritt vom Standvertrag ist bis zum 10. Tag vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Absage nach diesem Zeitpunkt, besteht kein Anspruch auf Erlass der bis dahin entrichteten Standgebühren.

§ 21 KFZ-Nutzung

Das Befahren des Veranstaltungsgeländes ist für Händler ab einer Stunde vor Öffnung bis zur Schließung des jeweiligen Marktes untersagt. Händler haben ihre Autos im Marktvertrag anzugeben und auf zugewiesenen Stellplätzen abzustellen. Bei Verstößen werden die Fahrzeuge auf Kosten der Fahrzeughalter abgeschleppt. Besucher nutzen den öffentlichen Parkraum. Das Befahren des Vereinsgeländes geschieht auf eigene Gefahr und ist nur beschränkt möglich.

§ 22 Sicherheitshinweise und Unfallverhütung

Seitens des Veranstalters besteht eine Veranstalter - Haftpflichtversicherung. Die Bewachung des gesamten Veranstaltungsgeländes und der Stände erfolgt bei mehrtägigen Veranstaltungen (nur bei Dampfloktreffen) in den Nachtstunden durch ein vertraglich eingebundenes Sicherheitsunternehmen. Eine Haftung für Schäden oder Diebstahl wird hierbei nicht vom Veranstalter übernommen. Das Betreten der DB-Bahnanlagen außerhalb des Vereinsgeländes ist verboten. Das Betreten der Veranstaltungsbereiche innerhalb des Veranstaltungsgeländes bei den jeweiligen Sonderveranstaltungen und die Bereiche der Sonderleistungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Betreten der Gleise und der Gleisanlagen bei Lokmitfahrten ist verboten. Den Anweisungen des Lokomotivpersonals ist Folge zu leisten.

§ 23 Brandschutz

Der Händler hat in eigener Verantwortung für die ausreichende Gewährleistung von Brandschutzeinrichtungen zu sorgen. Beim Einsatz von Koch- und Wärmegeräten sind Feuerlöscher der vorgeschriebenen Brandschutzklasse bereitzuhalten. Beim Betreiben von Flüssiggasanlagen sind die allgemeinen Hinweise und Forderungen der Landeshauptstadt Dresden (TRF/ TRG 280) sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer sind in den Museumsräumen verboten. Das Mitnehmen von Tieren in die Vereinsräume ist verboten.

§ 24 Garderobe

Es wird darauf hingewiesen, dass der Besucher / Partner / Kunde sich auf einem eisenbahntypischen Betriebsgelände bewegt, auf dem fahr- und betriebsfähige Fahrzeuge stehen und bewegt werden. Der Einsatz der in diesem Zusammenhang erforderlichen Betriebs- und Schmierstoffe stellt ein unvermeidbares Risiko der Verschmutzung der Bekleidung dar. Haftungs- und Schadensersatzansprüche können daher nicht von der IG anerkannt werden, soweit keine fahrlässige Pflichtverletzung des Vereines oder seiner Mitglieder nachgewiesen werden kann. Das Mitführen von Schirmen, Rucksäcken und Stöcken (auch von Gehhilfen) und anderen sperrigen Gegenständen erfolgt auf eigene Gefahr und darf nicht zur Behinderung anderer Besucher / Kunden führen. Soweit die Aufsichts- und Unfallverhütungsvorschriften durch die IG nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden, wird Ersatz nur in dem Umfang geleistet, der durch den Versicherungsschutz der IG abgedeckt ist. Die Haftung beschränkt sich maximal auf den Zeitwert der Gegenstände.

§ 25 Fundsachen

Gegenstände aller Art, die auf dem Gelände der IG gefunden werden, sind bei den Mitarbeitern der IG, oder beim Kassenpersonal abzugeben.

§ 26 Hausordnung

Der Zutritt zum Vereinsgelände kann verweigert werden, wenn Anlass zu der Befürchtung besteht, dass der Betroffene den Veranstaltungsablauf oder den allgemeinen Geschäftsbetrieb stören oder andere Besucher belästigen wird. Das Mitführen von Tieren (auch Blindenhunde) auf dem Freigelände erfolgt auf eigene Gefahr. Diese Tiere sind auf Grund unvorhersehbarer Betriebsgeräusche an der kurzen Leine zu führen. Der Halter haftet für Folgen aus möglichen Schreckreaktionen der Tiere.

§ 27 Ton- ,Film- ,Foto- und Videoaufzeichnungen

Fotografieren, Film-, Video- oder Tonaufzeichnungen während der öffentlichen Veranstaltungen sind aus urheberrechtlichen Gründen (§ 16, 75, 81 UrhG) nur für den privaten Gebrauch erlaubt. Gewerbliche Audio- und Videoaufzeichnungen sind im Vorfeld bei dem Vorstand der IG zu beantragen. Der Einsatz von ferngesteuerten Fluggeräten für Film- und Fotoaufnahmen ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 28 Haftung / Schadensersatz

Die IG übernimmt keinerlei Haftung für Sach- und Körperschäden jeglicher Art, sofern die IG, oder seine gesetzlichen Vertreter (Mitarbeiter), nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die IG, oder seine gesetzlichen Vertreter, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

§ 29 Besondere Regelungen

Für Rollstuhlfahrer stehen keine gesondert ausgewiesenen Rollstuhlstandplätze zur Verfügung. Anspruchsberechtigte werden gebeten, die Notwendigkeit von Rollstuhlstandplätzen bereits bei der Bestellung beim Vorstand der IG anzumelden. Das Betriebsgelände ist nur sehr eingeschränkt für Rollstuhlfahrer und stark gehbehinderte Personen nutzbar.

§ 30 Zuwiderhandlungen

Den Anordnungen des Veranstalters (IG) ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung hat der Händler seinen Marktstand auf Aufforderung abzubauen. Über den Abbau des Standes entscheidet der Vereinsvorsitzende. Der Händler hat in diesem Fall des Abbaus keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und seiner Auslagen.

§ 31 Vertragsstrafe

Bei Verstößen gegen die Marktordnung hat der Händler dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,- € zu zahlen. Eine zukünftige Marktzulassung erfolgt nicht. § 8 Pkt. 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 32 Datenschutz

Die IG ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten des Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern. Veranstaltungsanfragen sind per E-Mail und Telefon möglich und werden unverschlüsselt übertragen.

§ 33 Anwendbares Recht / Erfüllungsort und Gerichtsstand / Salvatorische Klausel

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich zwischen der IG und dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung ergeben, ist Dresden, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Geschäftsbedingungen treten am 01.01.2016 in Kraft und gelten für die ab dem 01. Januar 2016 stattfindenden Veranstaltungen bis auf Widerruf.

Dresden, den 01.01.2016

gez. Claus Rost
1. Vorsitzender der IG Bw Dresden Altstadt e.V.

Teil 2 - ortsveränderliche Veranstaltungen (Sonderfahrten u. ä.)

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB - Teil: 2) gelten in Abweichung zu den zuvor dargestellten AGB - Teil 1 (DLT und themengebundene Veranstaltungen im Bw Dresden Altstadt) für sämtliche von der IG Bw Dresden Altstadt e.V. (kurz: IG) organisierten und durchgeführten Sonderfahrten, sowie sämtliche von der IG im Rahmen der Sonderfahrten erbrachten sonstigen Leistungen gegenüber vertraglich eingebundenen Partnern, Wiederverkäufern sowie Firmen- und Gruppenkunden (kurz: Kunde).
  2. Wiederverkäufer von Eintritts- und Fahrkarten verpflichten sich, die nachfolgenden Benutzungsbedingungen (AGB - Teil: 2) jedem Abnehmer beim Kartenerwerb bekannt zu geben.
  3. Für Diebstahl und für Schäden an Ausstellungsgut, Gepäck und Garderobe und anderem persönlichen Eigentum kommt der Veranstalter nicht auf.
  4. Die medizinische Hilfe wird im Bedarfsfall gewährleistet.
  5. Abweichende Bedingungen erkennt die IG nicht an, es sei denn, sie stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

§ 2 Vertragsschluss

Mit Bestellung einer (mehrerer) Leistung(en) erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte(n) Leistung(en) der IG in Anspruch nehmen zu wollen und die für ortsveränderliche Veranstaltungen (AGB - Teil 2) geltenden Geschäftsbedingungen anzuerkennen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt nur dann nicht, wenn ihrer Geltung ausdrücklich durch die IG schriftlich zugestimmt wird. Die IG ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot anzunehmen bzw. abzulehnen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Fahrtunterlagen und/oder der Buchungsbestätigung erklärt werden.

§ 3 Leistungen und Preise

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus dem Angebot der IG, auf welche die Bestellung des Kunden Bezug nimmt. Im Falle von Änderungen kann der Kunde dem Vertragsschluss binnen 7 Tagen nach Erhalt der Fahrtunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung, spätestens jedoch 7 Tage vor Fahrtbeginn/Leistungsbeginn widersprechen.

§ 4 Mindestteilnehmerzahl

Sofern bei einzelnen Leistungen nichts anderes angegeben ist, werden sie nur durchgeführt, wenn eine Mindestteilnehmerzahl von 60/100 (60%) erreicht ist.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Es gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Fahrtbeginn) gültige deutsche Mehrwertsteuersatz. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung/Buchungsbestätigung, bei Sonderzugfahrten aber vor Fahrtantritt zu bezahlen. Zahlungen müssen direkt an die IG erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Zahlung. Nach Ablauf der 10 Tage Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Fahrtunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung in Verzug. Der Verzug tritt jedoch nicht ein, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, hat die IG das Recht, die Bestellung des Kunden zu stornieren. Bis dahin erbrachte Leistungen der IG infolge der ausgelösten Bestellung gehen zu Lasten des Kunden. Siehe auch § 7 Pkt. 3. Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die IG schriftlich anerkannt wurden.

§ 6 Leistungsänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Sonderleistungen, insbesondere der Fahrleistungen hinsichtlich der eingesetzten Lokomotiven, Wagen sowie des Streckenverlaufs nach Vertragsabschluss bleiben vorbehalten, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Leistungen nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben davon unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind und diese vom Kunden nachgewiesen werden können. Die IG ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird sie dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

§ 7 Rücktritt durch den Kunden (Stornierung)

  1. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit vor Fahrtbeginn oder dem Termin der Sonderleistung vom Vertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der IG. Der Rücktritt kann ausschließlich schriftlich erfolgen.
  2. Erklärt der Kunde den Rücktritt oder tritt er die Fahrt/Sonderleistung aus anderen Gründen (mit Ausnahme der unter § 9 geregelten Fälle) nicht an, die von der IG nicht zu vertreten sind, kann diese einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Fahrtvorbereitungen/ Sonderleistungsvorbereitungen und deren Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Fahrtleistungen/Sonderleistung zu berücksichtigen. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich der Kunde nicht rechtzeitig zu den in den Fahrtunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abfahrtsbahnhof/in der Buchung angegeben Ort der Sonderleistung einfindet.
  3. Die IG kann im Falle des Rücktritts folgende pauschalierte Rücktrittsgebühren vom Kunden verlangen: bis 45 Tage vor Fahrtbeginn/Sonderleistungsbeginn: 20% vom 44. bis 30. Tage vor Fahrtbeginn/Sonderleistungsbeginn: 30% vom 29. bis 15. Tage vor Fahrtbeginn/Sonderleistungsbeginn: 45% vom 14. bis 8. Tage vor Fahrtbeginn/Sonderleistungsbeginn: 60% vom 7. bis 1. Tage vor Fahrtbeginn/Sonderleistungsbeginn: 80% am Tag des Fahrtbeginns oder bei Nichtantritt der Fahrt/in Teilen sowie nicht in Anspruch genommene Sonderleistung: 100% des vereinbarten Fahrpreises/Sonderleistungspreises zuzüglich Auslagen.
  4. Bis zum Fahrtbeginn kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an die IG. Diese kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Leistungserfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen dem Kundenwechsel entgegenstehen.
  5. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen für Rücktritts- und Umbuchungsgebühren gilt § 7 Nr. 3 entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass keine Zahlung vor Rechnungserhalt erfolgen muss. Rückerstattungen erfolgen ausschließlich unbar. Der Kunde hat eine geeignete Bankverbindung bekannt zu geben.

§ 8 Rücktritt durch die IG Bw Dresden Altstadt e.V.

  1. Die IG kann im Falle des Zahlungsverzugs vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsgebühr in entsprechender Anwendung des § 7 Nr. 2. bis 5. verlangen.
  2. Die IG kann unter folgenden Umständen bis 1 Woche vor Fahrtbeginn vom Vertrag zurücktreten: - bei Nichterreichen einer im Angebot oder der Buchungsbestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Die IG informiert den Kunden, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Bereits bis dahin vom Kunden bezahlte Vergütungen werden umgehend zurückerstattet: - wenn die Durchführung der Fahrt/Sonderleistung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die IG deshalb nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Fahrt/Sonderleistung, bedeuten würde.
  3. Ein Rücktrittsrecht der IG besteht jedoch nicht, wenn sie die dazu führenden Umstände, beispielsweise auf Grund eines Kalkulationsfehlers, zu vertreten hat, oder wenn sie diese Umstände nicht nachweisen kann.
  4. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet.

§ 9 Außergewöhnlich Umstände – Höhere Gewalt

Wird die Fahrt/Sonderleistung durch nachweislich bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Umstände höherer Gewalt, wie beispielsweise Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Anordnung oder Ähnlichem erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl die IG, als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die IG zahlt in diesem Fall den Fahrt-/Sonderleistungspreis unverzüglich zurück, kann jedoch für erbrachte Leistung(en) oder zur Beendigung der Fahrt/Sonderleistung noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 10 Gewährleistung – Haftung

  1. Die IG haftet im Rahmen der gesetzlich geregelten Gewährleistungen dafür, dass ihre Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Fahrt-/ Sonderleistungspreises (Minderung) oder bei einer berechtigten Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Fahrt/Sonderleistung beruht auf einem Umstand, den die IG nicht zu vertreten hat. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz bei: - Schäden, die durch fahrlässiges oder unberechtigtes Bedienen und Behandeln von technischen Anlagen (Türen, Fenstern etc.) seitens des Kunden entstehen. - Schäden, die durch Zuwiderhandlung von Anweisungen des Veranstalters entstehen. - Schäden, die seitens des Kunden durch Einnahme von Alkohol, Drogen etc. entstehen.
  2. Vertragliche Ansprüche gegen die IG auf Ersatz von Schäden, die nicht Körperschäden sind, sind insgesamt auf die Höhe des doppelten Fahrt-/Leistungspreises beschränkt, soweit diese weder vorsätzlich noch fahrlässig durch die IG herbeigeführt worden sind. Die Beschränkung der Haftung auf den doppelten Fahrt-/Leistungspreis gilt auch, soweit die IG für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  3. Für alle gegen die IG gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, haftet sie bei Sachschäden bis 500,- € (Fünfhundert Euro).
  4. Die IG haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt worden sind.
  5. Jeder Kunde ist bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Mitwirkung verpflichtet, etwaige Schäden zu vermeiden bzw. so gering als möglich zu halten.
  6. Sollte ein Grund zur Beanstandung auftreten, ist dieser an Ort und Stelle unverzüglich dem Personal der IG mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, ist die Geltendmachung etwaiger hieraus resultierender Ansprüche ausgeschlossen.
  7. Das Personal der IG ist nicht berechtigt, Ansprüche zu Lasten der IG vor Ort und ohne Prüfung der Umstände anzuerkennen.

§ 11 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

  1. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Kunden sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt/Sonderleistung schriftlich gegenüber der IG geltend zu machen. Nach Fristablauf kann der Kunde Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert war.
  2. Ansprüche des Kunden aus dem § 651 (c) bis (f) BGB verjähren nach einer Frist von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Fahrt/Sonderleistung dem Vertrag nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche von der IG gegenüber dem Kunden.

§ 12 Sicherheitshinweise

  1. Das Betreten der Bahnanlagen/Bereiche der Sonderleistung geschieht auf eigene Gefahr.
  2. Das Betreten der Gleise und der Gleisanlagen außerhalb des zugewiesenen Bereiches bei Fotohalten, oder betriebsbedingten Halten ist verboten.
  3. Das Hinauslehnen aus den Fenstern ist verboten.
  4. Der Zug darf nur bestiegen oder verlassen werden, wenn und soweit er sich an einem Bahnsteig befindet oder auf besondere Anweisung der IG.
  5. Es dürfen keine Gegenstände aus dem Zug geworfen werden.
  6. Es darf nur an den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen geraucht werden.
  7. Es ist stets auf ausreichenden Abstand zu allen Zügen und zu den Gleisanlagen zu achten. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, beim Fotografieren.
  8. Den Anweisungen des Zug-, Sicherheits- oder Servicepersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Folgen aus fahrlässigen, oder vorsätzlich strafbaren Handlungen des Kunden unterliegen nicht der Haftpflicht des Veranstalters.

§ 13 Ton-, Film-, Foto- und Videoaufzeichnungen

Fotografieren, Film-, Video- oder Tonaufzeichnungen während der öffentlichen Veranstaltungen sind aus urheberrechtlichen Gründen (§ 16, 75, 81 UrhG) nur für den privaten Gebrauch erlaubt. Gewerbliche Audio- und Videoaufzeichnungen sind im Vorfeld bei dem Vorstand der IG zu beantragen. Der Einsatz von ferngesteuerten Fluggeräten für Film- und Fotoaufnahmen ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 14 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Kunde ist für die Einhaltung der oben genannten Vorschriften selbst verantwortlich.

§ 15 Ergänzende Regelung

Der Veranstalter ist berechtigt, für bestimmte Veranstaltungen/Fahrten/Sonderleistungen ergänzende Bestimmungen auszugeben. Diese sind gesondert bekannt zu machen und dem Kunden rechtzeitig mit der Buchung/Rechnung zu übermitteln.

§ 16 Datenschutz

Die IG ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten des Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern. Veranstaltungsanfragen sind per E-Mail und Telefon möglich und werden unverschlüsselt übertragen.

§ 17 Anwendbares Recht / Erfüllungsort und Gerichtsstand / Salvatorische Klausel

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich zwischen der IG und dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung ergeben, ist Dresden, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung. Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Geschäftsbedingungen Teil 2 treten am 01.01.2016 in Kraft und gelten für die ab dem 01. Januar 2016 stattfindenden Veranstaltungen bis auf Widerruf.

Dresden, den 01.01.2016

gez. Claus Rost
1. Vorsitzender der IG Bw Dresden Altstadt e.V.